Es handelt sich damit um eine überobligatorische Versicherung, wie sie im Reglement der ASGA vorgesehen und insbesondere auch in Bezug auf Jahreslöhne, die unterhalb des Koordinationsabzugs liegen, grundsätzlich zulässig ist. Auch aus der Höhe der Beiträge (insgesamt Fr. 17'185.20), welche die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (Fr. 11'485.20) und Alfred und B.X. als Arbeitnehmer (zusammen Fr. 5'700.--) der ASGA im Jahr 2002 entrichtet haben, ergibt sich, dass diese auf der Grundlage der gemeldeten Lohnsumme von Fr. 85'000.-- berechnet werden und dass kein Koordinationsabzug vorgenommen wurde.