b) Die Beschwerdeführerin hat mit der ASGA am 12. April 2002 rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 einen Vertrag geschlossen, wonach die Altersgutschriften für alle Mitarbeiter vom Jahreslohn (und nicht vom koordinierten Lohn) berechnet werden. Es handelt sich damit um eine überobligatorische Versicherung, wie sie im Reglement der ASGA vorgesehen und insbesondere auch in Bezug auf Jahreslöhne, die unterhalb des Koordinationsabzugs liegen, grundsätzlich zulässig ist.