von Zuwendungen an patronale Personalvorsorgeeinrichtungen, in: StR 45/1990, S. 110 ff., StB 45 Nr. 7 Abs. 3). Der Grundsatz der Planmässigkeit besagt, dass die Finanzierung der Vorsorge und die Art von deren späteren Durchführung auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus nach schematischen Kriterien festgelegt sein sollen. Er verbietet, wie auch der Grundsatz der Kollektivität, eine individuelle, nach den freien Wünschen des einzelnen Vorsorgenehmers ausgestaltete Vorsorge (Steiner, a.a.O., S. 363; StB 45 Nr.7 Abs. 3.3).