84 Abs. 2 lit. b StG die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gleichgestellt (Art. 84 Abs. 1 StG) und können damit vom Gewinn in Abzug gebracht werden. Beim Abzug von Beiträgen für die berufliche Vorsorge sind die Grundsätze der Kollektivität, der Planmässikeit, der Angemessenheit und der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. GVP 1992 Nr. 14; M. Steiner, Überobligatorische berufliche Vorsorge und Steuerrecht, in: StR 44/1989, S. 363; H. Weidmann, Die steuerliche Behandlung