3./ a) Hat ein Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalvorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge zu entrichten (Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts, SR 220; Art. 66 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BVG gelten die Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand. Dementsprechend sind nach Art. 84 Abs. 2 lit.