Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner nahm in seiner Vernehmlassung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, ohne eine Verschlechterung von deren Rechtsstellung zu beantragen oder neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen vorzutragen. Auf die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.