Im Beschwerdeverfahren findet in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel statt (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRP). Ein zweiter Schriftenwechsel wird durchgeführt, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers beantragt oder wenn andere Beteiligte neue Rechts- oder Tatsachenbehauptungen vorbringen, die für den Entscheid von erheblichem Einfluss sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 951 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.