© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung mit dem Veranlagungsverfahren vor dem Kantonalen Steueramt und dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 auseinandersetzt, sind ihre Ausführungen nicht weiter beachtlich. Anfechtungsobjekt ist der Rekursentscheid vom 16. Dezember 2004.