Steuerrechtliche Streitigkeiten fallen nicht unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen und damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention - Kommentar EMRK, 2. Aufl., Kehl/Strass-burg/Arlington 1996, Art. 6 N 51). Da ausserdem eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall zur Wahrung der Parteirechte weder notwendig noch zweckmässig erscheint, ist eine solche auch nicht nach kantonalem Prozessrecht anzuordnen (Art. 55 VRP). Im übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Akten zu nehmen.