15 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2001 gültigen Reglements der ASGA (abgekürzt Reglement) sähen vor, dass bei Absinken des AHV-Jahreslohnes infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen der bisherige Lohn mindestens so lange gültig bleibe, als eine Lohnfortzahlungs- bzw. Lohnersatzpflicht des Arbeitgebers bestehe. Sinke der Lohn infolge einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Vermeidung des Konkurses der Arbeitgeberin, so handle es sich dabei zweifellos um einen "ähnlichen Grund" im Sinne der genannten Bestimmungen.