Zudem beantragt sie eine Parteientschädigung, die Gewährung der Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen seien die von ihr an die ASGA entrichteten Arbeitgeberbeiträge gesetzes- und reglementskonform. Sowohl Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.20, abgekürzt BVG) als auch Art. 15 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2001 gültigen Reglements der ASGA (abgekürzt Reglement)