Dieses sehe vor, dass auch erst im Nachhinein eintretende Veränderungen des Lohnes der Pensionskasse zu melden seien. Es sei in der Regel nicht zulässig, einen höheren als den tatsächlich bezogenen Lohn in der 2. Säule zu versichern. Zwar läge entgegen den Ausführungen des Kantonalen Steueramtes keine verdeckte Gewinnausschüttung vor; die reglementswidrigen Beiträge seien jedoch nicht geschäftsmässig begründet und deshalb zum Reingewinn hinzuzurechnen. Die Rekurrentin wurde aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002 ohne steuerbaren Gewinn (Reingewinn 2002 Fr. 3'799.--, verrechenbarer Restverlust Fr. 2'597.--) und einem steuerbaren Kapital von Fr. 13'000.-- veranlagt.