Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die C.GmbH mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Einsprache mit dem Antrag, die Steuerveranlagung sei aufzuheben und entsprechend ihrer Selbstdeklaration vorzunehmen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es begründete die Aufrechnung geldwerter Leistungen mit den im Vergleich zu den effektiv im Jahr 2002 an Alfred und B.X. ausbezahlten Löhnen zu hohen Beiträgen an die berufliche Vorsorge, welche es als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte.