In der Steuererklärung aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002 deklarierte die C.GmbH einen Reingewinn von Fr. 18.--, den sie mit einem Verlustvortrag von Fr. 6'397.-- in Verrechnung brachte (verrechenbarer Restverlust von Fr. 6'379.--). Als Eigenkapital deklarierte sie Fr. 20'000.--. In seiner definitiven Veranlagungsverfügung vom 6. November 2003 nahm das Kantonale Steueramt Aufrechnungen zum Reingewinn von Fr. 4'510.-- vor. Daraus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte