{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-209_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4323&type=1563347022&cHash=c226689e1cfdedb013438c5881f35ccd", "Checksum": "85a1b3628a20c24be2bde81d6def6252"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:18", "Checksum": "f96cc8ed68fb3319457d3bfd2c4273f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die strittigen, einem höheren als dem\neffektiv ausbezahlten Lohn entsprechenden Beiträge an die ASGA quartalsweise im\nKonto \"Berufliche Vorsorge\" verbucht. Die Tatsache, dass die entrichteten Beiträge\nhöheren als den effektiv ausbezahlten Löhnen entsprachen, war der\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verbuchung bekannt. Eine nachträgliche\nÄnderung der Erfolgsrechung im Sinne einer \"entscheidkonformen\nKorrekturverbuchung\" ist deshalb im Lichte der obigen Ausführungen unzulässig.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die\nBeschwerde abzuweisen ist.\n\n4./ Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit\ndem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 3'000.-- unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdegegner\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen\nseit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}