{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-209_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4323&type=1563347022&cHash=c226689e1cfdedb013438c5881f35ccd", "Checksum": "85a1b3628a20c24be2bde81d6def6252"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:18", "Checksum": "f96cc8ed68fb3319457d3bfd2c4273f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nAus dem Kontoblatt \"Kontokorrent I.\" wie auch aus den Lohnblättern 2002 für Alfred\nund B.X. geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen\nJahres, d.h. bereits ab Januar 2002, AX. ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr.\n4'300.-- (netto Fr. 3'588.35), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von\n51'600.-- (netto Fr. 43'060.20), und B.X. ein monatliches Bruttogehalt von lediglich Fr.\n450.-- (netto Fr. 375.50), entsprechend dem effektiven Bruttojahresgehalt von Fr.\n5'400.-- (netto Fr. 4'506.--), entrichtet hat. Daraus ergibt sich, dass die\nBeschwerdeführerin die Vereinbarung tieferer Löhne mit Alfred und B.X. nicht wie\nbehauptet erst rückwirkend, sondern bereits zu Beginn des Jahres 2002 getroffen hat.\nNeben den erwähnten Unterlagen sprechen weitere Indizien dafür, dass der Entscheid,\ntiefere als die bei der ASGA gemeldeten Löhne auszuzahlen, bereits am Anfang des\nJahres 2002 getroffen wurde und der Beschwerdeführerin damit im Zeitpunkt der\nMeldung der massgeblichen Löhne am 15. Januar 2002 bekannt war. So führt die\nBeschwerdeführerin aus, das Gehalt von B.X. sei deshalb von monatlich Fr. 2'500.--\nauf Fr. 450.-- gesenkt worden, weil diese bei einem Gehalt von unter € 325.-- ab dem\n1. November 2001 eine Teilrente der BfA Berlin (Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte) beziehen könne. Dieser Umstand weist ebenfalls darauf hin, dass der\nEntscheid, das Gehalt von B.X. auf ein Mass zu reduzieren, welches zum Bezug der\ngenannten Rente berechtigt, bereits zu Beginn des Jahres 2002 und unabhängig vom\nGeschäftsgang und einer allenfalls drohenden Überschuldung der Beschwerdeführerin\ngefällt worden war. Zudem ist auf Grund der Akten erstellt, dass AX. im Jahr 2001\neinen Bruttolohn von lediglich Fr. 27'600.-- bezogen hat, während die\nBeschwerdeführerin der ASGA zu Beginn des Jahres 2001 einen massgeblichen Lohn\nvon Fr. 100'000.-- gemeldet hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die\nNotwendigkeit eines Lohnverzichts habe sich erst nach Abschluss der Jahresrechnung\nfür das Geschäftsjahr 2002 im Verlauf des ersten Quartals 2003 ergeben, und eine\nfrühere Gehaltsvereinbarung im Sinne eines Lohnverzichts sei deshalb nicht möglich\ngewesen, erweist sich unter diesen Umständen als wenig glaubwürdig. Vielmehr ist\naufgrund der Akten erstellt, dass die Reduktion der Löhne von Alfred und B.X. bereits\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Zeitpunkt der Meldung des voraussichtlichen AHV-Lohnes bei der ASGA vereinbart\nund der Beschwerdeführerin somit bekannt war.\n\nDas Vorgehen der Beschwerdeführerin steht damit im Widerspruch zu Ziff. 2 Abs. 2\nAnh. Reglement, wonach der gemeldete Lohn den AHV-Lohn nicht übersteigen darf. Es\nwiderspricht somit dem Grundsatz der Planmässigkeit, und die Abzüge sind damit\nsteuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Auch\nwenn die strittigen Beiträge der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht als\nverdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert wurden, berechtigen sie nach dem\nGesagten nicht zum Abzug vom Reingewinn, sondern sind diesem zuzurechnen. Ob\nein im Verlauf des Jahres auf Grund einer Abrede zur Vermeidung eines drohenden\nKonkurses gesunkener Lohn einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 Reglement\ndarstellt, ist damit im folgenden ebenso wenig zu prüfen, wie die Frage, ob sich aus\nArt. 15 Abs. 2 Reglement eine Pflicht zur Meldung im Verlauf des Jahres gesunkener\nLöhne ergibt.\n\nd) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für den Fall, dass die überhöhten\nPensionskassenbeiträge nicht als geschäftsmässig begründete Ausgaben anerkannt\nwerden könnten, sei eine \"entscheidkonforme Korrekturbuchung\" zuzulassen.\n\nGemäss dem Massgeblichkeitsprinzip ist ein Steuerpflichtiger auf einem\nhandelsrechtskonformen, den Steuerbehörden eingereichten Jahresabschluss zu\nbehaften. Eine nachträgliche Umdeutung einzelner Buchungssätze ist unzulässig, wenn\ndie massgebenden Tatsachen vor Abgabe der Steuererklärung bekannt waren oder bei\ngehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 276). Mit\nder Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung\nverbunden, die den Antrag enthält, die Steuerfaktoren entsprechend der\nSelbstdeklaration festzusetzen. Einer solchen Erklärung kommt Verbindlichkeit zu; sie\nlässt sich nicht ohne weiteres widerrufen. Die Bilanz, als Teil der Steuererklärung, kann\nnach Abgabe der Behörde durch den Pflichtigen nur korrigiert werden, sofern die\nVoraussetzungen für einen Widerruf der Willenserklärung erfüllt sind (vgl. F. Cagianut,\nBedeutung der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz im Steuerrecht, in: ASA 37, S.\n143). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein Sachverhalt von der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeranlagungsbehörde steuerrechtlich anders gewürdigt wird als vom Steuerpflichtigen.\nDie Beschwerdeführerin muss sich daher auf den ursprünglich eingereichten\nJahresabschlüssen behaften lassen.\n\n"}