{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-209_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4323&type=1563347022&cHash=c226689e1cfdedb013438c5881f35ccd", "Checksum": "85a1b3628a20c24be2bde81d6def6252"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:18", "Checksum": "f96cc8ed68fb3319457d3bfd2c4273f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nIm Beschwerdeverfahren findet in der Regel ein einfacher Schriftenwechsel statt (Art.\n64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRP). Ein zweiter Schriftenwechsel wird\ndurchgeführt, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine Verschlechterung der\nRechtsstellung des Beschwerdeführers beantragt oder wenn andere Beteiligte neue\nRechts- oder Tatsachenbehauptungen vorbringen, die für den Entscheid von\nerheblichem Einfluss sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 951 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner nahm in seiner Vernehmlassung zu den\nVorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, ohne eine Verschlechterung von deren\nRechtsstellung zu beantragen oder neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen\nvorzutragen. Auf die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin ist\ndaher nicht weiter einzugehen.\n\n3./ a) Hat ein Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalvorsorgeeinrichtung zu leisten, so\nist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge zu\nentrichten (Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts, SR 220; Art. 66 Abs. 1 BVG).\nGemäss Art. 81 Abs. 1 BVG gelten die Beiträge der Arbeitgeber an\nVorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der\nGemeinden als Geschäftsaufwand. Dementsprechend sind nach Art. 84 Abs. 2 lit. b\nStG die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an\nVorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige\nVerwendung ausgeschlossen ist, den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen\ngleichgestellt (Art. 84 Abs. 1 StG) und können damit vom Gewinn in Abzug gebracht\nwerden.\n\nBeim Abzug von Beiträgen für die berufliche Vorsorge sind die Grundsätze der\nKollektivität, der Planmässikeit, der Angemessenheit und der Gleichbehandlung zu\nbeachten (vgl. GVP 1992 Nr. 14; M. Steiner, Überobligatorische berufliche Vorsorge\nund Steuerrecht, in: StR 44/1989, S. 363; H. Weidmann, Die steuerliche Behandlung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Zuwendungen an patronale Personalvorsorgeeinrichtungen, in: StR 45/1990, S.\n110 ff., StB 45 Nr. 7 Abs. 3). Der Grundsatz der Planmässigkeit besagt, dass die\nFinanzierung der Vorsorge und die Art von deren späteren Durchführung auf der\nLeistungsseite in Statuten und Reglement zum voraus nach schematischen Kriterien\nfestgelegt sein sollen. Er verbietet, wie auch der Grundsatz der Kollektivität, eine\nindividuelle, nach den freien Wünschen des einzelnen Vorsorgenehmers ausgestaltete\nVorsorge (Steiner, a.a.O., S. 363; StB 45 Nr.7 Abs. 3.3). Es liegt nach dem Gesagten\nnicht im Belieben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dem Reglement der\nVorsorgeeinrichtung widersprechende Absprachen über die Beiträge zu treffen.\n\nb) Die Beschwerdeführerin hat mit der ASGA am 12. April 2002 rückwirkend ab dem 1.\nJanuar 2002 einen Vertrag geschlossen, wonach die Altersgutschriften für alle\nMitarbeiter vom Jahreslohn (und nicht vom koordinierten Lohn) berechnet werden. Es\nhandelt sich damit um eine überobligatorische Versicherung, wie sie im Reglement der\nASGA vorgesehen und insbesondere auch in Bezug auf Jahreslöhne, die unterhalb des\nKoordinationsabzugs liegen, grundsätzlich zulässig ist. Auch aus der Höhe der Beiträge\n(insgesamt Fr. 17'185.20), welche die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (Fr.\n11'485.20) und Alfred und B.X. als Arbeitnehmer (zusammen Fr. 5'700.--) der ASGA im\nJahr 2002 entrichtet haben, ergibt sich, dass diese auf der Grundlage der gemeldeten\nLohnsumme von Fr. 85'000.-- berechnet werden und dass kein Koordinationsabzug\nvorgenommen wurde.\n\nc) Gemäss Art. 15 Abs. 1 Reglement ist der massgebende Jahreslohn der\nmutmassliche AHV-Lohn der versicherten Person inklusive allfälliger Gratifikationen.\nDer massgebende Jahreslohn wird bei Eintritt in die Kasse oder bei Anpassung auf den\n1. Januar im Voraus festgelegt. Die Lohnmeldungen der Mitgliedfirmen haben\nschriftlich zu erfolgen (Art. 15 Abs. 2 Reglement). In der überobligatorischen\nVersicherung berechnen sich die Beiträge und die Altersgutschriften direkt nach dem\nmassgebenden, d.h. dem gemeldeten Lohn, ohne dass ein Koordinationsabzug\ngemacht wird. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 Anh. Reglement darf der gemeldete Lohn den\nAHV-Lohn nicht übersteigen.\n\nAm 15. Januar 2002 meldete die Beschwerdeführerin der ASGA (Brutto-)Lohnsummen\nvon Fr. 60'000.-- für AX. und von Fr. 25'000.-- für B.X.. Sie macht geltend, bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErstellung ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2002 am Ende des ersten Quartals\n2003 habe sich ergeben, dass die Auszahlung der vereinbarten Löhne zum Konkurs\ngeführt hätte. Alfred und B.X. hätten deshalb rückwirkend zu Gunsten des\nGeschäftsergebnisses auf einen Teil ihres Lohnes verzichtet.\n\n"}