{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-209_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4323&type=1563347022&cHash=c226689e1cfdedb013438c5881f35ccd", "Checksum": "85a1b3628a20c24be2bde81d6def6252"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:18", "Checksum": "f96cc8ed68fb3319457d3bfd2c4273f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nC./ Mit Eingaben vom 30. Dezember 2004 und 14. Januar 2005 erhob die C.GmbH\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügung des\nKantonalen Steueramtes vom 6. November 2003 sowie der Rekursentscheid der\nVerwaltungsrekurskommission vom 16. Dezember 2004 seien aufzuheben und die\ngeleisteten Pensionskassenbeiträge auch für die 2002 nicht ausbezahlten Lohnanteile\nals geschäftsbedingte Ausgaben anzuerkennen. Eventualiter beantragt sie die\nZustimmung zu einer entscheidungskonformen Korrekturbuchung der Jahresrechnung.\nZudem beantragt sie eine Parteientschädigung, die Gewährung der Akteneinsicht und\ndie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führt die\nBeschwerdeführerin im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen seien\ndie von ihr an die ASGA entrichteten Arbeitgeberbeiträge gesetzes- und\nreglementskonform. Sowohl Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.20, abgekürzt BVG) als auch\nArt. 15 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2001 gültigen Reglements der ASGA (abgekürzt\nReglement) sähen vor, dass bei Absinken des AHV-Jahreslohnes infolge Krankheit,\nUnfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen der bisherige Lohn mindestens so\nlange gültig bleibe, als eine Lohnfortzahlungs- bzw. Lohnersatzpflicht des Arbeitgebers\nbestehe. Sinke der Lohn infolge einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer zur Vermeidung des Konkurses der Arbeitgeberin, so handle es sich\ndabei zweifellos um einen \"ähnlichen Grund\" im Sinne der genannten Bestimmungen.\nOhnehin verpflichte sie das Kassenreglement der ASGA nicht dazu, im Verlauf des\nJahres eintretende Lohnänderungen der Pensionskasse zu melden. Die Steuerbehörde\nhabe zudem rechtswidrig behauptet, die Jahresrechnung dürfe nicht korrigiert werden.\nIhrerseits habe sie jedoch die fälschlicherweise als \"reglementswidrige Beiträge\"\nbezeichneten Beitragsanteile dem Konto \"Reingewinn\" zugeordnet und damit eine\nBilanzkorrektur angeordnet, die voll zu Lasten der Angestellten gehe und fiktive\nGewinne für die Steuerbehörden generiere.\n\nMit Stellungnahme vom 4. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 stellte das Kantonale Steueramt den\nAntrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten\nder Beschwerdeführerin.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 23. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine\nStellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners ein.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der\nBeschwerde ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt\nStG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert\n(Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingaben vom 30. Dezember 2004 und 14.\nJanuar 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 161 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nund 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.\nGemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass\nüber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen\noder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen\nund unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,\nöffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\n\nSteuerrechtliche Streitigkeiten fallen nicht unter den Begriff der zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen und damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6\nZiff. 1 EMRK (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention -\nKommentar EMRK, 2. Aufl., Kehl/Strass-burg/Arlington 1996, Art. 6 N 51). Da\nausserdem eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall zur Wahrung der\nParteirechte weder notwendig noch zweckmässig erscheint, ist eine solche auch nicht\nnach kantonalem Prozessrecht anzuordnen (Art. 55 VRP).\n\nIm übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die\nAkten zu nehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSoweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung mit dem\nVeranlagungsverfahren vor dem Kantonalen Steueramt und dem Einspracheentscheid\nvom 27. Januar 2004 auseinandersetzt, sind ihre Ausführungen nicht weiter beachtlich.\nAnfechtungsobjekt ist der Rekursentscheid vom 16. Dezember 2004.\n\n"}