{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-209_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4323&type=1563347022&cHash=c226689e1cfdedb013438c5881f35ccd", "Checksum": "85a1b3628a20c24be2bde81d6def6252"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:18", "Checksum": "f96cc8ed68fb3319457d3bfd2c4273f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/209\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2. Säule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/209\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 31.05.2005\nEntscheiddatum: 31.05.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2005\nSteuerrecht, Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG (sGS 811.1). Beiträge an die 2.\nSäule sind nicht als Geschäftsaufwand abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn\ndes Geschäftsjahres fest stand, dass sie im Verhältnis zu den ausbezahlten\nLöhnen übersetzt sind (Verwaltungsgericht, B 2004/209).\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nC.GmbH,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\nbetreffend\n\nGewinn- und Kapitalsteuern (Veranlagung aufgrund des\n\nRechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die C.GmbH mit Sitz in Y. bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Beratung in\nQualitätsmanagement, Ingenieurdienstleistungen, Entwicklungen, Untersuchungen,\nBegutachtungen, Dienstleistungen und Handelsgeschäften aller Art. Als Gesellschafter\nmit Einzelunterschrift sind die Brüder Ulrich und Frank Michael I. mit einer\nStammeinlage von je Fr. 10'000.-- eingetragen. Die Eltern der beiden Gesellschafter,\nAlfred und B.X., sind die einzigen Angestellten der C.GmbH.\n\nAm 15. Januar 2002 meldete die C.GmbH der ASGA Pensionskasse des Gewerbes\n(abgekürzt ASGA) massgebliche Lohnbeträge für das Jahr 2002 von Fr. 60'000.-- für\nAX. und von Fr. 25'000.-- für B.X.. Im Verlauf des Jahres 2002 entrichteten die C.GmbH\nals Arbeitgeberin sowie Alfred und B.X. als Arbeitnehmer Beiträge an die ASGA, welche\ndiesen Gehältern entsprachen. Auf Grund einer Vereinbarung mit der ASGA wurden der\nBerechnung der Beiträge die vollen Bruttolöhne ohne Koordinationsabzug zu Grunde\ngelegt. Indessen zahlte die C.GmbH 2002 AX. ein effektives Bruttogehalt von lediglich\nFr. 51'600.-- und B.X. ein solches von Fr. 5'400.-- aus.\n\nIn der Steuererklärung aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002\ndeklarierte die C.GmbH einen Reingewinn von Fr. 18.--, den sie mit einem\nVerlustvortrag von Fr. 6'397.-- in Verrechnung brachte (verrechenbarer Restverlust von\nFr. 6'379.--). Als Eigenkapital deklarierte sie Fr. 20'000.--.\n\nIn seiner definitiven Veranlagungsverfügung vom 6. November 2003 nahm das\nKantonale Steueramt Aufrechnungen zum Reingewinn von Fr. 4'510.-- vor. Daraus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nresultierte auf der Grundlage des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002 die\nVeranlagung eines Reingewinnes von Fr. 4'528.--. Aufgrund der Verlustverrechnung\naus den Vorjahren ergab sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. 0.-- (verrechenbarer\nRestverlust Fr. 1'868.--). Darüber hinaus veranlagte das Kantonale Steueramt ein\nsteuerbares Kapital von Fr. 13'000.--.\n\nGegen diese Veranlagungsverfügung erhob die C.GmbH mit Eingabe vom 3. Dezember\n2003 Einsprache mit dem Antrag, die Steuerveranlagung sei aufzuheben und\nentsprechend ihrer Selbstdeklaration vorzunehmen. Mit Entscheid vom 27. Januar\n2004 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es begründete die\nAufrechnung geldwerter Leistungen mit den im Vergleich zu den effektiv im Jahr 2002\nan Alfred und B.X. ausbezahlten Löhnen zu hohen Beiträgen an die berufliche\nVorsorge, welche es als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte.\n\nB./ Mit Eingaben vom 9. und 27. Februar 2004 erhob die C.GmbH Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission. Sie beantragte, die angefochtene Veranlagung sei\naufzuheben, die Aufrechnung geldwerter Leistungen von Fr. 4'510.-- sei zu streichen\nund die Beiträge als Lohnbestandteil anzuerkennen.\n\nMit Entscheid vom 16. Dezember 2004 hiess die Verwaltungsrekurskommission den\nRekurs der C.GmbH teilweise gut. Sie reduzierte die Aufrechnung von Fr. 4'510.-- auf\nFr. 3'781.-- mit der Begründung, die für B.X. entrichteten Pensionskassenbeiträge\nseien nicht in vollem Umfang, sondern nur im Verhältnis zum effektiv ausbezahlten\nLohn aufzurechnen. Weiter erwog sie, die im Vergleich zu den effektiven Löhnen zu\nhohen Arbeitgeberbeiträge verstiessen gegen das Reglement der ASGA. Dieses sehe\nvor, dass auch erst im Nachhinein eintretende Veränderungen des Lohnes der\nPensionskasse zu melden seien. Es sei in der Regel nicht zulässig, einen höheren als\nden tatsächlich bezogenen Lohn in der 2. Säule zu versichern. Zwar läge entgegen den\nAusführungen des Kantonalen Steueramtes keine verdeckte Gewinnausschüttung vor;\ndie reglementswidrigen Beiträge seien jedoch nicht geschäftsmässig begründet und\ndeshalb zum Reingewinn hinzuzurechnen. Die Rekurrentin wurde aufgrund des\nRechnungsabschlusses per 31. Dezember 2002 ohne steuerbaren Gewinn (Reingewinn\n2002 Fr. 3'799.--, verrechenbarer Restverlust Fr. 2'597.--) und einem steuerbaren\nKapital von Fr. 13'000.-- veranlagt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}