3./ Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren unterlegen. Daher sind ihm die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist zu verrechnen und der Rest von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte