Auch erhob der Beschwerdeführer gegen die Einladung zur Offertstellung keine Einwendungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner sei nicht im Besitz der notwendigen Bewilligung, kann seine Rüge nicht gehört werden. Ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen das freihändige Verfahren zulässig gewesen, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.