In der Rechtsmittelbelehrung der Zuschlagsverfügung wurde ausdrücklich vermerkt, dass lediglich gegen die gewählte Verfahrensart Beschwerde erhoben werden kann. Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Er beanstandet nicht, die Vorinstanz hätte die Vergabe nicht im freihändigen Verfahren durchführen dürfen. Aufgrund der Offertsummen zwischen rund Fr. 75'000.-- und 86'000.-- war das freihändige Verfahren zulässig. Gemäss Anhang zur VöB können Dienstleistungsaufträge bis Fr. 150'000.-- im freihändigen Verfahren vergeben werden. Auch erhob der Beschwerdeführer gegen die Einladung zur Offertstellung keine Einwendungen.