Die Auftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es nicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36). Da im freihändigen Verfahren die Einladung formlos erfolgen kann und somit keine Eignungsund Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen, lässt sich in der Regel auch keine Prüfung der Angebote nach Massgabe von Zuschlagskriterien durchführen (VerwGE vom 16. Dezember 2004 i.S. N. AG, zurzeit in: www.gerichte.sg.ch). Im vorliegenden Fall wurden zwar in der Einladung Kriterien genannt, doch ändert dies an der Verfahrensart nichts.