Art. 35 VöB bestimmt zwar unabhängig von der Art des gewählten Verfahrens, dass der Auftraggeber den Anbietern den Zuschlag durch Verfügung eröffnet. Im freihändigen Verfahren kann allerdings gegen den Zuschlag lediglich die Rüge erhoben werden, ein bestimmter Auftrag sei zu Unrecht im freihändigen Verfahren vergeben worden. Die Auftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es nicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36).