2./ Das öffentliche Beschaffungsrecht sieht vier verschiedene Verfahren vor, nämlich das offene Verfahren und das selektive Verfahren sowie das Einladungsverfahren und das freihändige Verfahren (Art. 13 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.11, abgekürzt: VöB, Art. 12 IVöB). Im freihändigen Verfahren kann die Einladung zur Angebotsabgabe formlos erfolgen (Art. 19ter VöB). Der Zuschlag im freihändigen Verfahren wird nicht begründet (Art. 41 Abs. 2 VöB).