Die Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung erfüllt (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB).