1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Der Beschwerdeführer ist als nicht berücksichtigter Anbieter grundsätzlich legitimiert, eine Zuschlagsverfügung anzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung.