Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2005 Stellung. Er hält fest, aufgrund der Berücksichtigung seines Betriebs für die Klärschlammtransporte habe er sich für die Prüfung zum Erwerb der Berufszulassung angemeldet. Er ersuche deshalb, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; der Beschwerdegegner hielt mit Eingabe vom 10. März 2005 an seinem Antrag fest. Darüber wird in Erwägung gezogen: