Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie geltend, es handle sich um einen Auftrag, der im freihändigen Verfahren habe vergeben werden können. Sowohl die Ausschreibung als auch die Vergabe seien auf diese Verfahrensart ausgerichtet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte