{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-208_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4304&type=1563347022&cHash=b44d3517aa72661b792dab75bd342549", "Checksum": "cc029b1dec047aaa978e250e47e845b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.11). Im freihändigen Vergabeverfahren kann mit der Beschwerde gegen den Zuschlag lediglich eingewendet werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht durchgeführt worden; andere Rügen sind nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2004/208)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:41", "Checksum": "8146a44aacf491ebe0fe4e80d16c7493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.11). Im freihändigen Vergabeverfahren kann mit der Beschwerde gegen den Zuschlag lediglich eingewendet werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht durchgeführt worden; andere Rügen sind nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2004/208).\n\nfür das Einladungsverfahren. Aufgrund des Wertes des Auftrags war das freihändige\nVerfahren zulässig (Art. 14 Abs. 1 VöB sowie Anhang zur VöB).\n\nArt. 35 VöB bestimmt zwar unabhängig von der Art des gewählten Verfahrens, dass der\nAuftraggeber den Anbietern den Zuschlag durch Verfügung eröffnet. Im freihändigen\nVerfahren kann allerdings gegen den Zuschlag lediglich die Rüge erhoben werden, ein\nbestimmter Auftrag sei zu Unrecht im freihändigen Verfahren vergeben worden. Die\nAuftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es\nnicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36). Da im\nfreihändigen Verfahren die Einladung formlos erfolgen kann und somit keine Eignungsund Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen, lässt sich in der Regel auch\nkeine Prüfung der Angebote nach Massgabe von Zuschlagskriterien durchführen\n(VerwGE vom 16. Dezember 2004 i.S. N. AG, zurzeit in: www.gerichte.sg.ch). Im\nvorliegenden Fall wurden zwar in der Einladung Kriterien genannt, doch ändert dies an\nder Verfahrensart nichts.\n\nIn der Rechtsmittelbelehrung der Zuschlagsverfügung wurde ausdrücklich vermerkt,\ndass lediglich gegen die gewählte Verfahrensart Beschwerde erhoben werden kann.\nSolche Rügen bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Er beanstandet nicht, die\nVorinstanz hätte die Vergabe nicht im freihändigen Verfahren durchführen dürfen.\nAufgrund der Offertsummen zwischen rund Fr. 75'000.-- und 86'000.-- war das\nfreihändige Verfahren zulässig. Gemäss Anhang zur VöB können\nDienstleistungsaufträge bis Fr. 150'000.-- im freihändigen Verfahren vergeben werden.\nAuch erhob der Beschwerdeführer gegen die Einladung zur Offertstellung keine\nEinwendungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner\nsei nicht im Besitz der notwendigen Bewilligung, kann seine Rüge nicht gehört werden.\nIst somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen das freihändige Verfahren zulässig\ngewesen, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n\n3./ Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren unterlegen. Daher sind ihm die\namtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist zu verrechnen und der\nRest von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf\nKostenersatz gestellt (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des\nZivilprozessgesetzes, sGS 961.2).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird verrechnet und der\nRest von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdegegner\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}