{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-208_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4304&type=1563347022&cHash=b44d3517aa72661b792dab75bd342549", "Checksum": "cc029b1dec047aaa978e250e47e845b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.11). 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Im freihändigen Vergabeverfahren kann mit der Beschwerde gegen den Zuschlag lediglich eingewendet werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht durchgeführt worden; andere Rügen sind nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2004/208).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/208\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2005\nEntscheiddatum: 07.04.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 5.4.2005\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 19ter VöB (sGS 841.11). Im\nfreihändigen Vergabeverfahren kann mit der Beschwerde gegen den\nZuschlag lediglich eingewendet werden, das freihändige Verfahren sei zu\nUnrecht durchgeführt worden; andere Rügen sind nicht zulässig\n(Verwaltungsgericht, B 2004/208).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nBruno Schoch, Schoch Transporte, Bettswil, 8344 Bäretswil,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAbwasserverband Obersee, c/o Gemeindeverwaltung, Haupt-\n\nstrasse 16, Postfach, 8716 Schmerikon,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPaul Blöchlinger, Tschuoppisstrasse, 8717 Benken,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nOeffentliches Beschaffungswesen; Klärschlammtransporte für das Jahr 2005\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\n1./ Der Abwasserverband Obersee lud am 5. November 2004 drei Unternehmungen\nein, ein Angebot für die Klärschlammtransporte 2005 zu unterbreiten. In der Einladung\nwar vermerkt, dass es sich um ein freihändiges Verfahren handle und die\nAusschreibung und der Vertrag dem GATT/WTO-Uebereinkommen nicht unterstellt sei\n(Bagatellklausel). In der Folge reichten die drei Unternehmungen Angebote zwischen\nFr. 75'922.60 und Fr. 86'080.-- ein.\n\nMit Verfügung vom 20. Dezember 2004 vergab der Abwasserverband Obersee den\nAuftrag für die Klärschlammtransporte 2005 zum Preis von netto Fr. 75'922.55 inkl.\nMWSt bzw. Fr. 9.49 je m3 an Paul Blöchlinger, Benken. In der Rechtsmittelbelehrung\nwar vermerkt, gegen die gewählte Verfahrensart könne innert zehn Tagen seit\nEröffnung Beschwerde erhoben werden.\n\nB./ Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 erhob Bruno Schoch, Schoch Transporte,\nBäretswil, Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei eine\nNeubeurteilung der Angebote vorzunehmen unter Berücksichtigung, dass die\nTransportlizenz des Bundesamts für Verkehr vorhanden sei. Zur Begründung macht er\nim wesentlichen geltend, jedes Transportunternehmen benötige ab 1. Januar 2004\nzwingend eine Berufszulassung, d.h. eine Lizenz. Bei der Vergabe sei dieses Kriterium\nnicht abgeklärt worden. Der berücksichtigte Transportunternehmer Paul Blöchlinger sei\nnicht im Besitz einer Berufszulassung.\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005, auf die\nBeschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie geltend, es handle sich um\neinen Auftrag, der im freihändigen Verfahren habe vergeben werden können. Sowohl\ndie Ausschreibung als auch die Vergabe seien auf diese Verfahrensart ausgerichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2005 Stellung. Er hält fest,\naufgrund der Berücksichtigung seines Betriebs für die Klärschlammtransporte habe er\nsich für die Prüfung zum Erwerb der Berufszulassung angemeldet. Er ersuche deshalb,\nauf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nMit Eingabe vom 8. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den\nVernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung. Die\nVorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; der Beschwerdegegner hielt\nmit Eingabe vom 10. März 2005 an seinem Antrag fest.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. b\nund Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Der Beschwerdeführer ist als nicht\nberücksichtigter Anbieter grundsätzlich legitimiert, eine Zuschlagsverfügung\nanzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 27.\nDezember 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine\nSachverhaltsdarstellung und eine Begründung. Insoweit sind die Voraussetzungen für\ndie Beschwerdeerhebung erfüllt (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1\nund 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS\n841.32, abgekürzt IVöB).\n\n2./ Das öffentliche Beschaffungsrecht sieht vier verschiedene Verfahren vor, nämlich\ndas offene Verfahren und das selektive Verfahren sowie das Einladungsverfahren und\ndas freihändige Verfahren (Art. 13 der Verordnung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.11, abgekürzt: VöB, Art. 12 IVöB). Im freihändigen\nVerfahren kann die Einladung zur Angebotsabgabe formlos erfolgen (Art. 19ter VöB).\nDer Zuschlag im freihändigen Verfahren wird nicht begründet (Art. 41 Abs. 2 VöB).\n\nIn der Einladung zur Offertstellung wies der Abwasserverband ausdrücklich darauf hin,\ndass ein freihändiges Verfahren durchgeführt werde. Die Einladung erfolgte somit\ngestützt auf Art. 19ter VöB formlos und nicht nach den Vorschriften von Art. 19bis VöB\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}