© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 3. November 2004 aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner am: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8