Im übrigen kann auch aus der - auf Einsprache hin erfolgten - Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung per 2003 nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu zu prüfen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 3. November 2004 aufzuheben. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 7. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 sind zu bestätigen.