Da sowohl der Kanton St. Gallen als auch der Kanton Waadt die Anspruchsberechtigung vom Wohnsitz abhängig machen und gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, erübrigt sich das Aufstellen einer Kollisionsregel, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Zudem liegt kein Entscheid des Kantons Waadt vor, der den Anspruch des Beschwerdegegners ablehnt. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, in der Verfügung vom 9. Februar 2004 über die Ergänzungsleistungen an seine Mutter habe sich ein entsprechender Vermerk befunden, weshalb der Entscheid über die Ergänzungsleistung den Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung nicht präjudiziert habe.