© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wonach eine vorläufige Steuerrechnung gestellt worden sei und das Einkommen und Vermögen per Ende 2001 Fr. 0.-- betragen habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner zum Zweck des Studiums in St. Gallen aufhielt und damit hier keinen Wohnsitz begründete. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine individuelle Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG sind damit nicht erfüllt.