Der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, er habe in St. Gallen einen eigenen Bekanntenkreis aufgebaut. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im Einsprache- und Rekursverfahren durch seine Mutter vertreten liess, spricht zudem dafür, dass er zu dieser noch ein enges Verhältnis pflegt und im Kanton Waadt familiär verwurzelt ist. Nach dem Abbruch bzw. Unterbruch des Studiums kehrte er denn auch wieder an den Wohnort seiner Mutter zurück. Im übrigen macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, die Steuerbehörden hätten einen steuerrechtlichen Wohnsitz anerkannt und ihn im Kanton St. Gallen rechtskräftig veranlagt. In den Akten findet sich lediglich ein Vermerk,