Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Sodann behauptet der Beschwerdegegner nicht, er habe beabsichtigt, nach dem Studium in St. Gallen zu bleiben. Aufgrund der Akten ist zudem der Beschwerdegegner in St. Gallen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Preis seiner Unterkunft (Fr. 520.-- pro Monat) lässt darauf schliessen, dass es sich dabei um ein Zimmer zur Untermiete oder in einer studentischen Wohngemeinschaft handelt. Der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, er habe in St. Gallen einen eigenen Bekanntenkreis aufgebaut.