Das Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Schriften möglicherweise nur deshalb nach St. Gallen verlegt, weil er hier von tieferen Prämien für Zusatzversicherungen habe profitieren können, ist nicht stichhaltig. Indessen fehlen im vorliegenden Fall weitere Indizien, die objektiv nach den äusseren Umständen für die Begründung eines Wohnsitzes in St. Gallen sprechen. Der Beschwerdegegner hat sich zwar zur Frage seines Wohnsitzes geäussert, aber nicht geltend gemacht, dass er in St. Gallen regelmässig auch die Wochenenden oder die Ferien verbracht habe. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.