Die polizeiliche Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften sind zwar gewichtige Indizien für die Wohnsitzbegründung, für sich allein aber nicht entscheidend (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 21). Gemäss Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Es handelt sich dabei aber nur um eine gesetzliche Vermutung; liegen die oben genannten tatsächlichen Voraussetzungen vor, kann der Studienort zugleich der Wohnsitz sein. Auf die Dauer des Studienaufenthaltes kommt es nicht an. Indizien für die Wohnsitznahme am Studienort können neben der Absicht,