Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist damit in jedem Fall das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen. Hat der Beschwerdegegner im Kanton St. Gallen keinen Wohnsitz, so können weder er selbst noch seine Eltern einen entsprechenden Anspruch geltend machen. a) Die Vorinstanz hat die Frage, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners im Kanton St. Gallen befindet, nicht ausdrücklich geprüft; sie hat dessen Vorliegen ihrem Entscheid jedoch implizit zu Grunde gelegt. Im folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2004 (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur