2./ Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11, abgekürzt EG-KVG) wird eine Prämienverbilligung an Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG wird in Ausbildung stehenden Personen, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr keine Prämienverbilligung gewährt.