Selbst wenn ein solcher vorläge, hätte N.B. keinen Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen, da sich sein Wohnsitz im Kanton Waadt und nicht im Kanton St. Gallen befinde. N.B. sei lediglich mit der Absicht zu studieren nach St. Gallen gekommen. Er sei trotz Studium weiterhin viel stärker mit dem Kanton Waadt als mit dem Kanton St. Gallen verbunden. Ohnehin würde im Kanton St. Gallen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Eltern, wenn überhaupt, nur Anspruch auf eine minimale Prämienverbilligung bestehen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 verzichtete das Versicherungsgericht auf eine Stellungnahme.