C./ Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 erhob die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung vom 7. Mai 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 seien zu bestätigen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Versicherungsgerichts liege kein negativer Entscheid des Kantons Waadt bezüglich Prämienverbilligung für N.B. vor. Selbst wenn ein solcher vorläge, hätte N.B. keinen Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen, da sich sein Wohnsitz im Kanton Waadt und nicht im Kanton St. Gallen befinde.