Ein Anspruch der Eltern bestehe nur, wenn die in Ausbildung befindlichen Kinder bei ihnen wohnten. Die unterschiedlichen Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen im Kanton Waadt und im Kanton St. Gallen vereitelten im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anspruch auf Prämienverbilligung. Weder N.B. selbst noch dessen Eltern könnten bei der Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Regeln im Kanton Waadt oder im Kanton St. Gallen eine Prämienverbilligung beanspruchen. Das Bundesrecht enthalte keine einschlägige Kollisionsnorm. In dieser Situation sei der Richter aufgerufen, eine sachgerechte Lösung zu suchen. Im vorliegenden Fall sei allein auf die Voraussetzung des Wohnsitzes nach st.