Kanton St. Gallen könnten nur Personen mit Wohnsitz im Kanton einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen. Personen bis zum vollendeten 25. Alters-jahr, die hauptsächlich von ihren Eltern unterstützt würden, hätten jedoch keinen eigenen Anspruch. Die Prämienverbilligung stehe dafür allenfalls den Eltern zu. Im Kanton Waadt dagegen knüpfe der Anspruch der Eltern auf die Prämienverbilligung ihrer in Ausbildung befindlichen Kinder nicht an den familienrechtlichen Unterhalt, sondern an die Wohnverhältnisse an. Ein Anspruch der Eltern bestehe nur, wenn die in Ausbildung befindlichen Kinder bei ihnen wohnten.