c) Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt den Antag von N.B. auf eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2004 ab. Sie führte zur Begründung aus, in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhielten keine Prämienverbilligung, wenn die Eltern zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkämen. d) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Einsprache, die von der Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 21. Mai 2004 abgewiesen wurde.