{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-206_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4307&type=1563347022&cHash=1907979815def753d092dfffa5965ae3", "Checksum": "6214a6cdccb6166b91cc3ec3c58cd3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). 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Januar 2005 zur Beschwerde aus, \"Je me suis inscrit comme\ndomicilié à Saint-Gall car je comptais y passer plusieurs années pour mes études, ce\nqui est, j'en suis convaincu, une raison suffisante pour considérer ce lieu comme un\ndomicile définitif, pour les impôts et autres activités économiques.\" Der Aufenthalt zu\nStudienzwecken begründet gemäss Art. 26 ZGB aber gerade keinen Wohnsitz, und wie\nerwähnt bilden die Hinterlegung der Schriften und allfällige innere Absichten keine\nausschlaggebenden Merkmale für die Begründung des Wohnsitzes.\n\nDas Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Schriften\nmöglicherweise nur deshalb nach St. Gallen verlegt, weil er hier von tieferen Prämien\nfür Zusatzversicherungen habe profitieren können, ist nicht stichhaltig. Indessen fehlen\nim vorliegenden Fall weitere Indizien, die objektiv nach den äusseren Umständen für\ndie Begründung eines Wohnsitzes in St. Gallen sprechen. Der Beschwerdegegner hat\nsich zwar zur Frage seines Wohnsitzes geäussert, aber nicht geltend gemacht, dass er\nin St. Gallen regelmässig auch die Wochenenden oder die Ferien verbracht habe. Auch\naus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Sodann behauptet der\nBeschwerdegegner nicht, er habe beabsichtigt, nach dem Studium in St. Gallen zu\nbleiben. Aufgrund der Akten ist zudem der Beschwerdegegner in St. Gallen keiner\nErwerbstätigkeit nachgegangen. Der Preis seiner Unterkunft (Fr. 520.-- pro Monat) lässt\ndarauf schliessen, dass es sich dabei um ein Zimmer zur Untermiete oder in einer\nstudentischen Wohngemeinschaft handelt. Der Beschwerdegegner macht auch nicht\ngeltend, er habe in St. Gallen einen eigenen Bekanntenkreis aufgebaut. Die Tatsache,\ndass sich der Beschwerdegegner im Einsprache- und Rekursverfahren durch seine\nMutter vertreten liess, spricht zudem dafür, dass er zu dieser noch ein enges Verhältnis\npflegt und im Kanton Waadt familiär verwurzelt ist. Nach dem Abbruch bzw.\nUnterbruch des Studiums kehrte er denn auch wieder an den Wohnort seiner Mutter\nzurück. Im übrigen macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, die\nSteuerbehörden hätten einen steuerrechtlichen Wohnsitz anerkannt und ihn im Kanton\nSt. Gallen rechtskräftig veranlagt. In den Akten findet sich lediglich ein Vermerk,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwonach eine vorläufige Steuerrechnung gestellt worden sei und das Einkommen und\nVermögen per Ende 2001 Fr. 0.-- betragen habe.\n\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner zum\nZweck des Studiums in St. Gallen aufhielt und damit hier keinen Wohnsitz begründete.\nDie Anspruchsvoraussetzungen für eine individuelle Prämienverbilligung im Kanton St.\nGallen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG sind damit nicht erfüllt.\n\nDa sowohl der Kanton St. Gallen als auch der Kanton Waadt die\nAnspruchsberechtigung vom Wohnsitz abhängig machen und gemäss Art. 23 Abs. 2\nZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, erübrigt sich\ndas Aufstellen einer Kollisionsregel, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Zudem liegt\nkein Entscheid des Kantons Waadt vor, der den Anspruch des Beschwerdegegners\nablehnt. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, in der Verfügung vom 9. Februar 2004\nüber die Ergänzungsleistungen an seine Mutter habe sich ein entsprechender Vermerk\nbefunden, weshalb der Entscheid über die Ergänzungsleistung den Anspruch auf eine\nindividuelle Prämienverbilligung nicht präjudiziert habe.\n\nIm übrigen kann auch aus der - auf Einsprache hin erfolgten - Gewährung einer\nindividuellen Prämienverbilligung per 2003 nichts zugunsten des Beschwerdegegners\nabgeleitet werden. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu zu prüfen.\n\nDie Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 3. November\n2004 aufzuheben. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 7. Mai 2004 und\nder Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 sind zu bestätigen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n2'000.-- erscheint angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die\nErhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt (Art.\n98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 3. November\n2004 aufgehoben.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem\nBeschwerdegegner auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdegegner\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}