{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-206_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4307&type=1563347022&cHash=1907979815def753d092dfffa5965ae3", "Checksum": "6214a6cdccb6166b91cc3ec3c58cd3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). 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Januar 2005 nahm N.B. zur Beschwerde Stellung und beantragte deren\nAbweisung.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird im folgenden, soweit wesentlich, näher\neingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nSozialversicherungsanstalt ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt\nformal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.\n\n2./ Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die\nKrankenversicherung (sGS 331.11, abgekürzt EG-KVG) wird eine Prämienverbilligung\nan Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben\n(lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Gemäss\nArt. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG wird in Ausbildung stehenden Personen, für deren\nUnterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr\nkeine Prämienverbilligung gewährt.\n\nVoraussetzung für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist damit in jedem Fall\ndas Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen. Hat der\nBeschwerdegegner im Kanton St. Gallen keinen Wohnsitz, so können weder er selbst\nnoch seine Eltern einen entsprechenden Anspruch geltend machen.\n\na) Die Vorinstanz hat die Frage, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners im\nKanton St. Gallen befindet, nicht ausdrücklich geprüft; sie hat dessen Vorliegen ihrem\nEntscheid jedoch implizit zu Grunde gelegt.\n\nIm folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt am\n1. Januar 2004 (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, sGS 331.111) seinen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz in St. Gallen hatte.\n\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdegegner im Oktober 2002 seine Schriften in St.\nGallen hinterlegt hat. Am 1. Oktober 2004 meldete er sich in Romanel-sur-Lausanne,\ndem Wohnort seiner Mutter, an.\n\nNach Art. 13 Abs. 2 des Steuergesetzes (sGS 811.1) hat eine Person steuerrechtlichen\nWohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält. Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird somit gleich\numschrieben wie jener des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt ZGB). Der steuerrechtliche\nWohnsitz einer Person befindet sich damit an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht\ndauernden Verbleibens tatsächlich aufhält, d.h. am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen\nbzw. Lebensbeziehungen (BGE 127 V 238, 108 Ia 254). Für die Begründung des\nWohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der\nAufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Als\ninnere Tatsache ist die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort keinem direkten\nBeweis zugänglich. Sie kann lediglich indirekt aus der äusserlichen Gestaltung der\nLebensverhältnisse gefolgert werden (E. Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, Art.\n23 N 35; vgl. BGE 97 II 4). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren\nWillen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv\nschliessen lassen (BGE 127 V 238). Massgebend ist die Gesamtheit der Umstände,\nwobei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rein formelle Handlungen\nabgestellt wird. Die polizeiliche Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften sind\nzwar gewichtige Indizien für die Wohnsitzbegründung, für sich allein aber nicht\nentscheidend (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 21).\n\nGemäss Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches\neiner Lehranstalt keinen Wohnsitz. Es handelt sich dabei aber nur um eine gesetzliche\nVermutung; liegen die oben genannten tatsächlichen Voraussetzungen vor, kann der\nStudienort zugleich der Wohnsitz sein. Auf die Dauer des Studienaufenthaltes kommt\nes nicht an. Indizien für die Wohnsitznahme am Studienort können neben der Absicht,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, die Erwerbstätigkeit am\nStudienort und vor allem der Aufenthalt auch während der Ferien und an Wochenenden\nsein (Bucher, a.a.O., Art. 26 N 11).\n\n"}