{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-206_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4307&type=1563347022&cHash=1907979815def753d092dfffa5965ae3", "Checksum": "6214a6cdccb6166b91cc3ec3c58cd3d4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). 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Ein Aufenthalt zu Studienzwecken begründet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2004/206).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/206\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2005\nEntscheiddatum: 07.04.2005\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2005\nSozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für\nKrankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). Voraussetzung\nfür den Anspruch auf Prämienverbilligung ist der steuerrechtliche Wohnsitz\nim Kanton St. Gallen. Ein Aufenthalt zu Studienzwecken begründet keinen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2004/206).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\n\nBrauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung III, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN.B. 1032 Romanel-sur-Lausanne,\n\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nindividuelle Prämienverbilligung 2004\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ a) N.B., geboren am 22. Oktober 1983, nahm im Oktober 2002 ein Studium an der\nUniversität St. Gallen auf. Seine Schriften hinterlegte er in St. Gallen. Im Sommer 2004\nbrach er sein Studium ab und kehrte nach Romanel-sur-Lausanne/VD zurück, dem\nWohnort seiner Mutter. Dort hinterlegte er per 1. Oktober 2004 seine Schriften.\n\nb) Am 6. Februar 2004 meldete sich N.B. bei der Sozialversicherungsanstalt des\nKantons St. Gallen zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr\n2004 an. Er führte an, dass seine Eltern keine Ausbildungszulage nach dem\nKinderzulagengesetz bezögen. Auf einem zweiten Anmeldeformular vom 10. März 2004\nbejahte er die Frage, ob seine Eltern eine Kinderzulage bezögen, und machte einen\nVermerk, dies sei mit dem Kanton Waadt zu überprüfen.\n\nc) Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt den Antag von\nN.B. auf eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2004 ab. Sie führte zur\nBegründung aus, in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr\nerhielten keine Prämienverbilligung, wenn die Eltern zur Hauptsache für deren Unterhalt\naufkämen.\n\nd) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Einsprache, die von der\nSozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 21. Mai 2004 abgewiesen wurde.\n\nB./ Gegen den Einspracheentscheid gelangte N.B. am 7. Juli 2004 mit Rekurs an das\nVersicherungsgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. November 2004\ngut. Es erwog im wesentlichen, das Bundesrecht gewähre Personen in bescheidenen\nwirtschaftlichen Verhältnissen einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKanton St. Gallen könnten nur Personen mit Wohnsitz im Kanton einen Anspruch auf\nPrämienverbilligung geltend machen. Personen bis zum vollendeten 25. Alters-jahr, die\nhauptsächlich von ihren Eltern unterstützt würden, hätten jedoch keinen eigenen\nAnspruch. Die Prämienverbilligung stehe dafür allenfalls den Eltern zu. Im Kanton\nWaadt dagegen knüpfe der Anspruch der Eltern auf die Prämienverbilligung ihrer in\nAusbildung befindlichen Kinder nicht an den familienrechtlichen Unterhalt, sondern an\ndie Wohnverhältnisse an. Ein Anspruch der Eltern bestehe nur, wenn die in Ausbildung\nbefindlichen Kinder bei ihnen wohnten. Die unterschiedlichen Regelungen der\nAnspruchsvoraussetzungen im Kanton Waadt und im Kanton St. Gallen vereitelten im\nvorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anspruch auf Prämienverbilligung. Weder\nN.B. selbst noch dessen Eltern könnten bei der Anwendung der im Gesetz\nvorgesehenen Regeln im Kanton Waadt oder im Kanton St. Gallen eine\nPrämienverbilligung beanspruchen. Das Bundesrecht enthalte keine einschlägige\nKollisionsnorm. In dieser Situation sei der Richter aufgerufen, eine sachgerechte\nLösung zu suchen. Im vorliegenden Fall sei allein auf die Voraussetzung des\nWohnsitzes nach st. gallischem Recht abzustellen und N.B. gestützt darauf ein eigener\nAnspruch auf individuelle Prämienverbilligung einzuräumen.\n\nC./ Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 erhob die Sozialversicherungsanstalt\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des\nVersicherungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung vom 7. Mai 2004 sowie der\nEinspracheentscheid vom 14. Juni 2004 seien zu bestätigen. Zur Begründung macht\nsie im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Versicherungsgerichts liege\nkein negativer Entscheid des Kantons Waadt bezüglich Prämienverbilligung für N.B.\nvor. Selbst wenn ein solcher vorläge, hätte N.B. keinen Anspruch auf\nPrämienverbilligung im Kanton St. Gallen, da sich sein Wohnsitz im Kanton Waadt und\nnicht im Kanton St. Gallen befinde. N.B. sei lediglich mit der Absicht zu studieren nach\nSt. Gallen gekommen. Er sei trotz Studium weiterhin viel stärker mit dem Kanton Waadt\nals mit dem Kanton St. Gallen verbunden. Ohnehin würde im Kanton St. Gallen\nangesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Eltern,\nwenn überhaupt, nur Anspruch auf eine minimale Prämienverbilligung bestehen.\n\n"}