3./ Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdegegner beantragen eine Entschädigung. Auf eine solche haben sie Anspruch (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Da sie nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihres Zeitaufwands (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 2 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Eine Entschädigung von Fr. 500.-- erscheint angemessen.